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Ihre Rechte bei Mängeln im Urlaub

Recht, Bild: unsplash

Nicht immer erhalten Reisende die Leistungen, die den Beschreibungen des Reiseveranstalters entsprechen. Wird Ihnen beispielsweise statt der gebuchten Unterkunft mit Meerblick lediglich ein Zimmer mit Aussicht auf den Hinterhof zur Verfügung gestellt, liegt ein Mangel vor. Informieren Sie sich deswegen vor Reiseantritt genau über Ihre Rechte informieren, sodass Sie im Falle von Mängeln Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Unannehmlichkeiten während der Reise

Nicht jede Beeinträchtigung während des Urlaubs kann rechtlich als Reisemangel eingestuft werden. Unannehmlichkeiten wie Flugverspätungen bis zu vier Stunden, vermisste Koffer oder volle Strände und Hotels müssen Reisende hinnehmen. Ähnliches gilt, wenn Ihnen das Essen im Hotel nicht zusagt oder wenn schlechte Wetterbedingungen herrschen. Auch Strandverschmutzung vor allem in der Hochsaison liegt außerhalb der Verantwortung des Reiseveranstalters. Allerdings sind die Grenzen zwischen Unannehmlichkeiten und echten Mängeln häufig fließend, sodass von Fall zu Fall individuell entschieden werden muss.

Wenn Angebotsversprechungen nicht eingehalten werden

Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Tatsachen vor Ort den gebuchten Leistungen nicht entsprechen. Des Weiteren kann eine nicht oder nur unzureichend erbrachte Leistung oder nicht aufeinander abgestimmte Leistungen als Reisemangel geltend gemacht werden. Wenn es beispielsweise zu erheblichen Verzögerung im Flugverkehr von mehr als 4 Stunden kommt oder die vertraglich zugesicherten Transferleistungen nicht erfüllt werden, können Sie beim Reiseveranstalter Beschwerde einreichen. Auch bei fehlenden oder defekten Klimaanlagen, hygienisch mangelhaften Sanitäranlagen sowie verdorbenen und kalten Speisen am Buffet haben Sie ganz klar ein Recht auf Entschädigung.

Richtig reklamieren

Sobald Sie einen Reisemangel in Ihrer Unterbringung feststellen, sollten Sie sofort handeln. Gehen Sie zu der örtlichen Reiseleitung und verlangen Sie die Behebung. Weisen Sie diese schriftlich auf die bestehenden Mängel hin und lassen Sie sich dieses Dokument vom Reiseveranstalter unterzeichnen. So können Sie im Falle einer Nichtbeseitigung später nachweisen, dass Sie den Reiseveranstalter auf die Mängel aufmerksam gemacht haben. Bei kleineren Mängeln, wie zum Beispiel einer kaputten Klimaanlage, müssen Sie dem Veranstalter eine gewisse Frist zur Behebung einräumen. Diese beträgt durchschnittlich ein bis drei Tage. Wenn Sie Mängeln vorfinden, bei denen ein Abwarten unzumutbar oder bei denen Abhilfe gar nicht möglich ist, müssen Sie dem Veranstalter diese Frist nicht einräumen.
Erfolgt keine Beseitigung innerhalb der gesetzten Frist oder ist kein Reiseveranstalter aufzufinden, können Sie erst nach dem Urlaub Ihre Ansprüche geltend machen: Dokumentieren Sie deswegen die Mängel mittels Fotos und Videos so ausführlich wie möglich und heben Sie auf jeden Fall die Reiseunterlagen auf. Zuhause wenden Sie sich schriftlich per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit Sendebestätigung an den Reiseveranstalter. Das sollten Sie unmittelbar nach dem Urlaub in Angriff nehmen, denn dem Reiseveranstalter muss Ihre Beschwerde innerhalb eines Monats nach Reiseende vorliegen. Beachten Sie unbedingt diese Ausschlussfrist, denn in vielen Fällen sind nach deren Ablauf keine Ansprüche mehr durchsetzbar. Beschreiben Sie alle Mängel ausführlich und fordern Sie den Reiseveranstalter zu Schadensersatzleistungen auf. Lassen die das Schreiben von allen volljährigen Reiseteilnehmern unterzeichnen und fügen Sie Beweise wie Fotos, Videos, schriftliche Zeugenerklärungen und Hotelprospekte bei. Für gewöhnlich erhalten Sie eine Eingangsbestätigung, in der Ihnen der Reiseveranstalter die Prüfung der Sachlage mitteilt.

Diese Entschädigungen stehen Ihnen zu

Wenn Sie Reisemängel entdecken und diese reklamieren, haben Sie laut Gesetz folgende Möglichkeiten:

  1. Abhilfe
    Sie können vor Ihrem Reiseveranstalter Abhilfe verlangen. Das bedeutet, dass Sie zum Beispiel eine anderes, gleichwertiges Hotel oder die Beseitigung der Mängel verlangen können. Tut der Reiseveranstalter das nicht, können Sie selbst die Mängel beseitigen, der Veranstalter muss Ihnen jedoch die Kosten dafür zurück erstatten.
  2. Minderung des Reisepreises
    Wenn eindeutige Mängel bestehen, haben Sie ein Recht auf eine Minderung des Reisepreises. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie dem Veranstalter die Mängel auch unverzüglich mitgeteilt haben. Wie hoch Entschädigungen ausfallen, können Sie der sogenannten „Frankfurter Liste“ entnehmen.
  3. Kündigung des Vertrags
    Bei besonders schweren Mängeln können Sie auch den Reisevertrag kündigen und den Urlaub abbrechen. Auch dann können Sie eine Entschädigung für die nichterbrachten Leistungen verlangen.
  4. Schadensersatz
    Liegt ein erheblicher Reisemangel vor oder wird Ihre Gesundheit beeinträchtigt, haben Sie Anrecht auf zusätzlichen Schadensersatz. Auch hierbei gilt: Sie müssen die Mängel mit Hilfe von Fotos, Videos oder Zeugenaussagen beweisen können.

Mit Hilfe dieser Tipps wissen Sie nun, wie Sie sich im Falle von Reisemängeln verhalten müssen. So steht einem entspannten Urlaub nichts mehr im Weg.

Quellen

http://www.finanztip.de/recht/reiserecht/frankfurter-tabelle.htm

http://www.lingodeal.de/magazin/reisemaengel-reisepreisminderung-reiserechte

http://www.adac.de/reise_freizeit/ratgeber_reisen/reiserecht/Reisemaengel/

http://www.kanzlei-narewski.de/reiserecht/reisemangel/

Miriam Gebbing

Ein Kommentar

  1. Dem kann ich nur zustimmen!! Treten im Urlaub Reisemängel auf, sollten diese auf jeden Fall zur Anzeige gebracht werden. Schließlich entgehen den Reisenden dadurch ein paar erholsame Tage und damit bares Geld. Für den Fall, dass der Reiseveranstalter die aufgeführten Mängel nicht akzeptiert und mit der entsprechenden Reisepreisminderung antwortet, kann die Hinzunahme eines rechtlichen Beistands sehr hilfreich sein: https://www.rechtsschutzversicherungen-testsieger.de/. Denn dieser ist häufig auf Reiserecht spezialisiert und kann die Durchsetzung etwaiger Ansprüche durchsetzen. Doch bevor dieser eingeschaltet wird, sollte im Vorfeld geklärt werden, ob dieser die entstehenden Kosten des Rechtsstreits auch übernimmt.