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Kostenvoranschlag ist nicht gleich Angebot

Viele Haus- oder Wohnungseigentümer planen eine vorbeugende Umstrukturierung und benötigen in diesem Zusammenhang professionelle Hilfe. Eine Faustregel vor einer Kaufentscheidung steht ganz oben: Kunden sollten Angebote immer genau vergleichen. Ist alles zur Kaufentscheidung bedacht, sollte der Kunde nochmals genau prüfen. Denn es bestehen doch einige Unterschiede zwischen einem Angebot und dem Kostenvoranschlag, die wir genauer in Augenschein genommen haben.

Ein Kostenvoranschlag ist keine Vereinbarung mit Festpreisen

Es gilt einige Fragen zu klären:

  • Ist der Umfang der Tätigkeiten genau definiert?
  • Ist ein verbindlicher Termin für die Fertigstellung angeführt?
  • Wurde ein verbindliches Angebot mit festen Preisen erstellt?
  • Gibt es eine Liste was Arbeitszeiten, Fahrt- und Materialkosten anbelangt?

Wer vor der Vergabe eines Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangt, kann nur die Höhe der Kosten schätzen. Bei einem Kostenvoranschlag handelt es sich um keine Vereinbarung mit Festpreisen, sondern lediglich eine Überschlagsrechnung. Verbindlich ist ein im Vorhinein angeführter Preis nur dann, wenn der Betrieb ein „Angebot“ stellt oder wenn ein „Festpreis“ fixiert wird.

Angebote sind bindend – Kostenvoranschläge können abweichen

Ein Angebot ist stets verbindlich für das Unternehmen. Innerhalb eines angemessenen Zeitraumes kann der Kunde das Angebot prüfen und auf Wunsch auch annehmen. Die festgelegten Preise gelten in diesem Fall als verbindlich. So besteht für den Kunden nicht mehr Gefahr, mehr zu zahlen und kann die Kosten genau planen. Sollte der Unternehmer länger für die Fertigstellung brauchen als vertraglich definiert, muss der Kunde nicht mehr zahlen als im Angebot festgehalten.

Der Auftragnehmer ist verbindlich angehalten den Kunden darüber zu informieren, sobald es sich abzeichnet, dass die Kosten für die Tätigkeiten höher liegen als geschätzt. Gerichtliche Einrichtungen haben eine Kostensteigerung von 10 bis 20% als „unwesentliche Kostenüberschreitung“ definiert. Eine Richtschnur liegt etwa bei einer Überschreitung des Rechnungsendbetrages um höchstens 15% gegenüber dem Kostenvoranschlag.

Vor Auftragsvergabe den Voranschlag prüfen

Bevor Sie den Auftrag erteilen, sollten Sie den Kostenvoranschlag entsprechend überprüfen:

  1. Holen Sie mehrere Voranschläge ein, denn die Preise unterscheiden sich zum Teil um bis zu 30%.
  2. Vereinbaren Sie einen Besichtigungstermin. Der Betrieb kann sich ein genaues Bild von den bevorstehenden Tätigkeiten machen und die Wahrscheinlichkeit ist höher, dass das Angebot dem Preis im Voranschlag entspricht.
  3. Prüfen Sie den Umfang und die Definition der Tätigkeiten. Sind alle Positionen wie Arbeitszeiten, Fahrt- und Materialkosten angeführt.
  4. Fahrtkosten: Diese Kosten können entweder als Pauschalbetrag oder nach der Fahrtzeit abgerechnet werden.
  5. Definieren Sie nach Möglichkeit einen Festpreis. Wenn ein Besichtigungstermin bereits stattgefunden hat, sollte das für die meisten Unternehmen kein Problem darstellen.