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Streik am Flughafen – Ihre Rechte gegenüber Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern

Streik, Bild: unsplash

Wenn am Flughafen gestreikt wird, wird die Situation für Reisende schnell unübersichtlich. Flüge werden verschoben oder annulliert und Urlauber stehen häufig eher ratlos da und wissen nicht, wie sie sich nun am besten verhalten sollen. Wenn es nach längerer Verzögerung endlich weiter geht, stellt sich außerdem die Frage, wer für die verlorene Urlaubszeit aufkommt. Insgesamt gilt: Wer gut informiert ist, spart Nerven und lässt sich die Urlaubslaune so schnell nicht verderben.

Nicht nur Angestellte der Fluggesellschaft wie Piloten, Flugbegleiter und Bodenpersonal, sondern auch Dritte können, wenn sie in Streik treten, den Flugverkehr lahmlegen – wie erst vor kurzem beim Streik der Fluglotsen im beliebten Reiseziel Frankreich, der dazu führte, dass deutsche Fluggesellschaften ihre Flüge in dieses Land auf die Hälfte reduzierten. Je nachdem, wer streikt, gelten unterschiedliche Bestimmungen, denn Generalstreiks und Streiks Dritter gelten als höhere Gewalt.

Abhängig davon, ob Sie Ihre Reise selbst organisieren oder bei einem Veranstalter gebucht haben, gibt es verschiedene Möglichkeiten, Ersatz oder Entschädigung einzufordern. Darüber, wie diese im Einzelnen aussehen, wollen wir Sie im Folgenden informieren.

Ihre Rechte gegenüber der Fluggesellschaft

Annullierung
Wird ein Flug komplett gestrichen, muss die Fluggesellschaft für Ersatz sorgen. Reisende müssen diesen nicht annehmen, sondern dürfen sich stattdessen den Preis für den gebuchten Flug erstatten lassen. Für verlorene Urlaubszeit gibt es allerdings keine Ausgleichszahlungen oder anderweitigen Schadensersatz.

Verspätung
Verzögert sich Ihr gebuchter Flug erheblich, so haben Sie Anspruch auf kostenlose Betreuung. Keiner muss im Flughafen kampieren, denn nicht nur für Erfrischungen und Mahlzeiten sowie für Telefongespräche, Faxe und E-Mails muss die Fluggesellschaft in einem bestimmten Rahmen aufkommen, sondern auch für die Unterbringung in einem Hotel und den nötigen Transfer. Diese Regelung gilt bei Kurzstrecken ab einer Verzögerung von zwei Stunden, bei Mittelstrecken ab drei und bei Langstreckenflügen ab vier Stunden Verspätung. Haben Sie länger als fünf Stunden vergeblich auf den Abflug gewartet, haben Sie das Recht, Ihr Geld zurückzuverlangen – Sie müssen den Ersatzflug nicht antreten.

Ihre Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter

Annullierung
Wenn Ihr Flug annulliert wird, können Sie vom Reiseveranstalter einen Ersatzflug verlangen. Sie müssen dabei allerdings eine angemessene Frist von einigen Stunden einräumen. Eine andere Möglichkeit ist es, nach Fristablauf selbst einen Transfer zu buchen und dem Veranstalter die Kosten anzulasten. Bringen Sie aber unbedingt in Erfahrung, wer gerade streikt: die Regelung gilt nur bei Streiks von Angestellten der Fluggesellschaft.

Verspätung
Verspätungen von bis zu vier Stunden müssen Sie hinnehmen. Wartezeiten, die darüber hinaus gehen, können als Mangel eingestuft werden. Als Fluggast haben Sie die Möglichkeit, selbst einen alternativen Transport in einem angemessenen Rahmen zu organisieren. Setzen Sie dem Veranstalter eine Frist – wird kein Ersatz bereitgestellt, werden Sie selbst aktiv!

Nach Ihrer Rückkehr haben Sie das Recht, den Reisepreis beim Veranstalter zu mindern. Bei erheblichen Verspätungen ist eine Minderung von fünf Prozent des Tagesreisepreises pro verlorene Stunde Urlaub möglich. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Reiseveranstalter vor Antritt der Reise mitgeteilt hat, dass der Abflug verlegt wird. Mit der Anpassung an das neue EU-Recht können Sie damit rechnen, dass diese Regelung zugunsten der Reisenden verändert wird. Es lohnt sich, diese Entwicklung im Auge zu halten und sich regelmäßig zu informieren!

Bei Generalstreiks oder wenn die Verzögerungen oder Ausfälle durch Streiks von Gruppen bedingt sind, die der Fluggesellschaft nicht angehören, liegt höhere Gewalt vor. Sie können den Reisevertrag beim Veranstalter in diesem Fall kündigen, wenn Ihre Reise erheblich beeinträchtigt wird. Bei einer geringen Beeinträchtigung – zum Beispiel einer verschobenen Abreise bei einem längeren Urlaub – haben Sie zumindest das Recht, den Reisepreis zu mindern. Bei Kurzreisen oder einem länger andauernden Streik kommt eine Kündigung des Vertrags wegen höherer Gewalt allerdings in Betracht.

Ansprechpartner und Information

Ihr erster Ansprechpartner bei Individualreisen ist die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen der Veranstalter. Es ist auch sinnvoll, sich vor Reiseantritt noch einmal kurzfristig auf den Internetseiten des Flughafens über aktuelle Änderungen der Abflugzeiten zu informieren. Auch Fluglinien bieten zum Teil aktuelle Informationen nicht nur online, sondern auch auf Telefonhotlines an. So können Sie mögliche Fragen schon im Vorfeld klären und starten entspannt in den wohlverdienten Urlaub!