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Risiko bei Fernreisen: Verhaltenstipps bei verpasstem Anschlussflug

Viele Fernreisen erfordern aufgrund der Distanzen eine Zwischenlandung auf einem ausländischen Flughafen. Einige Touristen entscheiden sich trotz angebotener Direktflüge bewusst für Flüge mit Zwischenstopp, weil sie die Pause genießen, um sich die Beine vertreten zu können oder gar Sightseeing zu betreiben. Eine Zwischenlandung bringt allerdings immer das Risiko für verpasste Anschlussflüge mit sich. Landet die erste Maschine der Reise verspätet, ist der Anschlussflieger womöglich weg und der Ärger groß. Wie sich Flugpassagiere in diesem Fall richtig verhalten, wird in diesem Ratgeber erklärt.

EU-Fluggastrechteverordnung dient als Wegweiser

Wird ein Anschlussflug verpasst, gilt es zunächst Ruhe zu bewahren und alle Möglichkeiten abzuwägen. Frust ist verständlich, bringt jedoch leider nicht weiter. Stattdessen ist die unmittelbare Kontaktaufnahme mit der zuständigen Fluggesellschaft ratsam. Dabei ist es vorteilhaft, wenn Flugpassagiere über ihre Rechte Bescheid wissen und entsprechend handeln. Gut zu wissen: Kommen Urlauber aufgrund eines verspäteten Zubringerfluges nicht pünktlich an ihrem Reiseziel an, besteht womöglich Anspruch auf eine Entschädigung zwischen 250 Euro und 600 Euro. Wie die Reiserechtsexperten von Flightright online über die Rechte bei einem verpassten Anschlussflug erläutern, ist laut Bundesgerichtshof (Az.X ZR 127/11) für eine Ausgleichszahlung die Verspätung am Zielort ausschlaggebend und nicht die von Teilflügen. „Erreichen Passagiere ihren Anschlussflug nicht mehr und kommen am Zielflughafen mehr als drei Stunden verspätet an, haben sie Anspruch auf Entschädigung“, so der Hinweis. Der Rechtsdienstleister hat sich auf Fluggastrechte spezialisiert und setzt diese gemäß EU-Recht gegenüber den Airlines durch. Auf der Internetpräsenz des Fluggastportals können Verbraucher ihre Ansprüche kostenlos prüfen. Die Ausgleichszahlung lässt sich nach dem Urlaub gegenüber den Fluggesellschaften geltend machen. Bei Langstreckenflügen über 3.500 Kilometer beträgt die Entschädigung pauschal 600 Euro pro Passagier.

Darüber hinaus stehen wartenden Flugpassagieren am Flughafen nach zwei Stunden Wartezeit Verpflegungsleistungen zu. Die Airline muss ihre Passagiere mit Getränken und Snacks versorgen. Ist ein alternativer Anschlussflug erst am nächsten Tag möglich, ist die Airline außerdem dazu verpflichtet die Kosten für die Übernachtung sowie Transporte zur Übernachtungsmöglichkeit zu übernehmen. Diese Leistungen werden zusätzlich zur pauschalen Entschädigungszahlung erbracht und sind davon unabhängig.

So verhalten sich Geschädigte richtig

Sitzen Flugpassagiere aufgrund des verspäteten Zubringerfluges vorübergehend am Flughafen fest, sollten sie sich die Verspätung zunächst von der Fluggesellschaft bestätigen lassen. Und zwar schriftlich inklusive Begründung und Zeitangaben.

Dieses Dokument kann später als wertvoller Beweis dienen, wenn es um das Durchsetzen des EU-Rechts geht.

Im Anschluss fordern Touristen von der zuständigen Fluggesellschaft einen Ersatztransport. Für Letzteren muss diese schnellstmöglich sorgen. Belege über Mahlzeiten oder Gutscheine für Verpflegungsleistungen, die von der Fluggesellschaft ausgegeben wurden, sind ebenfalls aufzubewahren. Gutscheine am besten fotografieren, da sie in der Regel bei den Restaurants am Flughafen abgegeben werden müssen. Besteht Anspruch, sollten Reisende keinesfalls auf diese Versorgungsleistungen verzichten. Sind Hotelzimmer und Taxifahrten zunächst selbst zu zahlen, ist auch davon eine Rechnung wichtig.

Voraussetzungen zur Geltendmachung der Ansprüche

Ob Flugpassagiere tatsächlich Anspruch auf die Organisation eines Ersatzflugs, eine Entschädigung sowie Versorgungsleistungen haben, hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Damit die EU-Fluggastrechteverordnung greift, muss der Zubringerflug dieser Verordnung unterliegen. Dies ist der Fall, wenn Start oder Landung auf einem EU-Flughafen stattfinden. Erfolgt nur die Landung innerhalb der Europäischen Union, muss die Airline in der EU ihren Sitz haben.
  • Das Ticketangebot war der Öffentlichkeit unmittelbar oder mittelbar zugänglich.
  • Alle Teilflüge gehören zu einer Buchung. Wurden beispielsweise Zubringer- und Anschlussflug nicht gemeinsam, sondern einzeln gebucht und es kommt wegen einer Flugverspätung zu einem verpassten Anschlussflug, lässt sich keine Entschädigung für die Gesamtstrecke fordern. Auch der Anspruch auf Ersatztransport besteht in diesem Fall nicht.
  • Fluggesellschaften sind von ihrer Entschädigungspflicht entbunden, wenn sie nicht für die Verspätung verantwortlich gemacht werden können. Ausschlaggebend sind außergewöhnliche Umstände wie heftiger Schneefall, Eisregen oder Terrorgefahr. Auf derartige Bedingungen haben Airlines keinen Einfluss. Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel: Starten beispielsweise andere Maschinen planmäßig und die Flugzeuge der entsprechenden Airline nicht, weil sie nicht für genügend Enteisungsmittel gesorgt hat, können die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden. Schließlich haben sie im Vergleich zu anderen Fluggesellschaften offensichtlich nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen.

Beträgt die Verspätung über fünf Stunden, können Flugpassagiere von ihrem Flug zurücktreten. Wird diese Vorgehensweise bevorzugt, ist die Erstattung des vollen Ticketpreises oder das Verlangen eines Ersatztransports möglich. Weiterführende Informationen im Amtsblatt zur EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004.

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